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Terminsankündigung in dem Verfahren Zürcher Bau GmbH gegen Gemeinde Meißenheim

Datum: 26.03.2009

Kurzbeschreibung: 

In diesem Verfahren (14 U 53/06) hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senate in Freiburg - Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Freitag, den 03.04.2009, 9.15 Uhr, Saal 1
im Gebäude der Senate des Oberlandesgerichts in 79098 Freiburg, Salzstr. 28

Die Klägerin, ein Unternehmen für Gleis-, Hoch- und Tiefbau in Meißenheim, verlangt mit ihrer Klage von der beklagten Gemeinde den Abschluss eines Pachtvertrages über insgesamt 40 Grundstücke zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus, hilfsweise macht sie Schadensersatz geltend.
Sie leitet die Berechtigung für diese Anträge aus einem zwischen den Parteien am 13.11.2000 abgeschlossenen Vorvertrag ab.
Nach der Präambel dieses Vertrages beabsichtigen die Parteien, einen Pachtvertrag über eine im Gewann „Riedmatten“ liegende Fläche in einer Größenordnung von 6 - 8 ha zu schließen, diese Fläche soll der Klägerin zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus überlassen werden. Voraussetzung für den Abschluss des Pachtvertrages ist laut Vorvertrag, dass es der Gemeinde Meißenheim gelingt, eine Fläche in einer Größenordnung von 6 - 8 ha zu erwerben, um einen Sand- und Kiesabbau entsprechend den Regeln der Technik zu ermöglichen. Eine verbindliche Förderabgabe sollte erst im Pachtvertrag auf der Grundlage eines Gutachtens festgelegt werden. Die Flächenpacht sollte wie in einem ähnlichen Vertrag mit einem anderen Bauunternehmen berechnet werden; es wurde die Erforderlichkeit der Errichtung einer von der Klägerin auf eigene Kosten zu errichtenden Umgehungsstraße zum Abtransport des geförderten Materials festgestellt.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 09.12.2003 lehnte jedoch der Gemeinderat der Gemeinde Meißenheim im Gegensatz zu früher anderslautenden Beschlussfassungen den Vorschlag, die geplante Kiesförderung im Gewann Riedmatten weiterzuführen, plötzlich ab. Nachverhandlungen zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Klägerin macht daher geltend, die Weigerung der Beklagten zum Abschluss eines Hauptvertrages stelle einen Vertragsbruch dar, die beklagte Gemeinde sei daher jedenfalls schadensersatzpflichtig.
Das Landgericht Offenburg hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages bestehe nicht, weil aus dem Vorvertrag, der von den Parteien gewollte Lücken aufweise, nicht mit ausreichender Bestimmtheit der Inhalt eines Hauptvertrages abgeleitet werden könne. Im Übrigen müsse die Änderung der politischen Willensbildung im Gemeinderat respektiert werden (nunmehr Vorrang des Umweltschutzes).

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe, Senate in Freiburg, die diese Lückenhaftigkeit bestreitet und beantragt, das Urteil des Landgerichts Offenburg aufzuheben und die Beklagte zum Abschluss eines Pachtvertrages zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Landgerichts Offenburg. Nach wie vor sei es ihr nicht gelungen, eine genügend große Grundstücksfläche zu erwerben. Auf der bereits erworbenen Fläche sei ein entsprechend dem Stand der Technik vorzunehmender Kiesabbau nicht möglich. Die Vertragsverhandlungen seien nicht grundlos abgebrochen worden, sich ändernde Mehrheitsverhältnisse des Gemeinderates seien beachtlich und stünden einem Schadensersatzanspruch entgegen.

 

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