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Führerscheintourismus und Amtshaftung

Datum: 03.04.2006

Kurzbeschreibung: 


In den Zusammenhang der derzeit in der Presse berichteten Einigung des Europäischen Rates auf einen europäischen Führerschein fügt sich eine Senatsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09. März 2006.
Sie betrifft eine Schadensersatzklage gegen das Land Baden-Württemberg. Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz in Höhe von knapp 4.000 Euro, weil er vom Strafrichter des Amtsgerichts im Oktober 2002 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro (2.800 Euro) verurteilt worden war. Das Urteil, gegen das der Kläger kein Rechtsmittel einlegte, ist rechtskräftig.
Dem Kläger war durch bestandskräftige Verfügung des Landratsamtes die Fahrerlaubnis entzogen worden. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Jahre 1999 kam zu dem Ergebnis, dass eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis derzeit nicht empfohlen werden könne. In der Folgezeit besuchte der Kläger unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrschule in den Niederlanden, wo ihm am Anfang 2002 eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ein niederländischer Führerschein ausgestellt worden war. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass diese Fahrerlaubnis dem Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und er sich deshalb durch die zweimalige Benutzung eines Pkws strafbar gemacht habe. Die Entscheidung folgte der damaligen ständigen Rechtsprechung.
Im Mai 2004 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens, weil der EuGH am 29.04.2004 in der Rechtssache Kapper (C-476/01) für einen vergleichbaren Fall entschieden hatte, dass eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen eine Richtlinie des Rates verstoße. Die nationalen Behörden dürften in Fällen dieser Art einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ihrer Gültigkeit nicht auf unbestimmte Zeit versagen, wie dies in § 28 der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorgesehen sei. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme wurde als unzulässig verworfen, seine Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der Kläger machte dann anschließend beim Landgericht Amtshaftungsansprüche wegen der zwischenzeitlich bezahlten Geldstrafe sowie der Kosten des Strafverfahrens geltend. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg: Der Kläger kann keinen Schadensersatz nach den Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen Amtshaftung verlangen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für einen Gemeinschaftsrechtsverstoß durch die Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts notwendig, dass das Gericht offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstößt oder dass es die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkennt. Ausdrücklich knüpft der EuGH die Haftung des Mitgliedsstaates an Verstöße, die in der Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichtes bestehen.
Hier liegt jedoch keine letztinstanzliche Entscheidung vor, da der Kläger das Strafurteil mit der Berufung oder der Revision hätte anfechten können. Die Voraussetzung gilt auch, wenn nach der gefestigten Rechtsprechung das Rechtsmittel von vorneherein kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die geltend gemachte Verletzung des Gemeinschaftsrechts ist auch nicht offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, denn die Unvereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit der genannten Richtlinie ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Sie ist mit dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie vereinbar, bis zu dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Kapper war die Auffassung vertretbar, dass das Erfordernis eines medizinisch-psychologischen Tests bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu den einschlägigen nationalen Vorschriften gehöre, die in Fällen dieser Art nicht mit Hilfe einer ausländischen Fahrerlaubnis unterlaufen werden sollen. So sah es auch die ständige Rechtsprechung in Deutschland. Selbst die Kommission hatte in ihrer schriftlichen Stellungnahme in der Rechtssache Kapper diese Auffassung vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt das Urteil des Amtsgerichts keinen offenkundigen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar. Ein Schadensersatzanspruch kommt auch nicht in Betracht, weil der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war nach nationalem Recht nicht zulässig. Die anschließende Vollstreckung des Strafurteils löst einen Schadensersatzanspruch nicht aus, die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, das selbst keine gemeinschaftsrechtliche Amtshaftung auslöst, ist grundsätzlich nicht geeignet, ihrerseits eine solche Haftung zu begründen. Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht bestehen nicht. Der Kläger behauptet nicht, dass der Richter des Amtsgerichts bei Erlass des Urteils eine Amtspflichtverletzung in Gestalt einer Straftat begangen habe.

§ 28 Abs. 1 FeV:
Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz... in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen... im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
§ 28 Abs. 2 Ziffer 3 FEV:
Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, ..., denen die Fahrerlaubnis im Inland... bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, ...
Artikel 8 Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein:
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2006 - 12 U 286/05 -


 

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