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VBL-Zusatzversorgung: Startgutschriften der rentennahen Versicherten sind wirksam

Datum: 07.12.2006

Kurzbeschreibung: mit Volltext des Urteils

In mehreren Einzelfällen hat der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 07. Dezember 2006 die von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilten Startgutschriften für rentennahe Pflichtversicherte bestätigt.

Die VBL ist die größte Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Sie hat zum Ablauf des 31.12.2001 ihr Versorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Mit den Startgutschriften wurden die von den Versicherten im bisherigen System bis zum 31.12.2001 erdienten Rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt und auf die Versorgungskonten im Punktemodell übertragen. Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 03.01.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt.

Bei den Übergangsbestimmungen zu den Startgutschriften wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen und den jüngeren, rentenfernen Jahrgängen. Eine Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge erhalten die Versicherten, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, oder die zwar etwas jünger sind, aber wegen einer Schwerbehinderung, vor dem 14.11.2001 vereinbarter Altersteilzeit oder Vorruhestandes im Wesentlichen gleichgestellt werden. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der ca. 1,7 Millionen Rentenfernen berechnen sich gemäß § 79 Abs.1 S.1 VBLS nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Vorschrift enthält Regelungen zur Höhe betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

Der erkennende Senat hatte bereits mehrfach über Klagen gegen Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter zu befinden (vgl. etwa Senatsurteil vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe). Er hat entschieden, dass die zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht in die erdienten Anwartschaften der rentenfernen Versicherten eingriffen. Die Besitzstandsregelungen seien für die betroffenen Versicherungsverhältnisse unwirksam und die darauf beruhenden Startgutschriften unverbindlich. Allerdings sei es Sache der Tarifpartner, die Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts neu auszugestalten. Der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe, das die VBL in vielen Fällen verpflichtet hatte, bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente in einer näher bestimmten Mindesthöhe zu leisten, ist der Senat nicht gefolgt.

In den am 07. Dezember 2006 verkündeten Urteilen betreffend die Startgutschriften rentennaher Jahrgänge hat der Senat entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam seien. Zwar griffen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Es habe sich bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems durch Substanzauszehrung ergeben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung, bei der mittelfristig nicht mit einer Situationsverbesserung habe gerechnet werden können, habe es nicht nur gerechtfertigt, einen Systemwechsel herbeizuführen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen.

Insgesamt verstießen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (mit der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient.

Ansprüche der Kläger auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestünden nicht. Auch einen von mehreren Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht vorgesehen hat der Senat verneint. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 % jeweils zum 01.07. eines Jahres vorsehe, verstoße jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Oberlandesgericht in allen entschiedenen Verfahren die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 -

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