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Oberlandesgericht Karlsruhe urteilt im Markenrechtsstreit um die Lebensmittelmarken BAKTAT und BAK

Datum: 04.08.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der u.a. auch für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Markenrechts zuständig ist, hat mit Urteil vom 4. August 2017 in einem Berufungsverfahren zwischen den Erben des im Jahr 1992 bei einem Autounfall verstorbenen Markenanmelders der Wortmarken BAKTAT und BAK als Kläger und einer Lebensmittelhandelsgesellschaft als Beklagter über die Inhaberschaft der genannten Marken und über Folgeansprüche der Kläger wegen der Benutzung verschiedener identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen durch die Beklagte entschieden.

Die genannten Marken waren im Jahr 1994 von den Erben auf die Beklagte übertragen worden. Bei der Übertragung der Marken vertrat der Geschäftsführer der Beklagten nicht nur die Beklagte, sondern zugleich auch die Erben aufgrund einer von der Witwe des Markenanmelders vor einem Notar in der Türkei aufgesetzten Vollmacht.

Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 30.7.2015 angenommen, die Übertragung der Marken auf die Beklagte sei wegen eines von der Vollmacht nicht umfassten sog. Insichgeschäftes unwirksam. Es hat deshalb festgestellt, dass die Kläger Inhaber der Marken sind und die Beklagte der entsprechenden Eintragung der Kläger als Inhaber gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zustimmen müssen. Weitere Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte hat das Landgericht als verwirkt angesehen und daher die weitergehende Klage abgewiesen. Beiden Seiten haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und damit die Feststellung des Landgerichts, dass die Kläger Inhaber der Marken sind, bestätigt. Der Senat hat entschieden, dass für die Frage der Reichweite der Vollmacht deutsches Recht anwendbar ist und daher auch das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB Anwendung findet. Auf die Berufung der Kläger hingegen hat der Senat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung und Auskunft verurteilt und deren Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz festgestellt. Anders als das Landgericht angenommen hatte, geht der Senat nicht von einer Verwirkung der Ansprüche der Kläger aus. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger vor dem Jahr 2013 von ihren Ansprüchen Kenntnis hätten haben können, da es zuvor keine Anhaltspunkte für ein Insichgeschäft bei der Markenübertragung gegeben hatte. Soweit die Beklagte gegen die Ansprüche der Kläger eine fehlende rechtserhaltende Benutzung der Marken oder eigene Rechte eingewandt haben, hatten diese Einwendungen keinen Erfolg. Der Senat hat der Beklagten eine Aufbrauchfrist bis zum 31.12.2017 eingeräumt. Dies bedeutet, dass der Unterlassungsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht vorläufig vollstreckt werden kann.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.08.2017 Az. 6 U 142/15

Relevante Vorschrift:

§ 181 BGB

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

 

 

 

 

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